Netznutzungsentgelte
Nachfolgend finden Sie die Netznutzungsentgelte für die Versorgungsbereiche Muggensturm und Kuppenheim:
Netznutzungsentgelte 2012 (gültig für Muggensturm und Kuppenheim)
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV – Umlage
Netznutzungsentgelte 2011 (gültig für Muggensturm und Kuppenheim)
Netznutzungsentgelte 2010 (gültig für Muggensturm)
Die Netznutzungsentgelte des Jahres 2010 für den Versorgungsbereich Kuppenheim mit Oberndorf können über die Homepage der EnBW abgerufen werden.
Veröffentlichungspflichten
Veröffentlichungspflichten nach:
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV)
Strom-Netzzugangsverordnung (StromNZV)
Netzanschlussverordnung (NAV)
Strom-Grundversorgungsverordnung (StromGVV)
Messzugangsverordnung (MessZV)
Das zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) ist am 13. Juli 2005 in Kraft getreten. Daraus leiten sich für Energieversorgungsunternehmen umfangreiche Veröffentlichungspflichten ab. Diesen kommt die eneREGIO GmbH an dieser Stelle nach.
Die zugehörigen Verordnungen Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV), Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) zur Umsetzung des EnWG sind am 29. Juli 2005 ebenfalls in Kraft getreten. Am 8. November 2006 sind zudem die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und die Strom-Grundversorgungsverordnung (StromGVV) in Kraft getreten. Diese beiden Verordnungen ersetzen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Stromversorgung von Tarifkunden (AVBEltV).
Ab dem 23. April 2007 gelten für die Kunden der eneREGIO GmbH zudem die Ergänzenden Bedingungen zur NAV incl. Preisblätter bzw. StromGVV und Technische Anschlussbedingungen. Zur Liberalisierung des Messwesens ist am 17.10.2008 die Messzugangsverordnung (MessZV) in Kraft getreten.
Die damit jeweils verbundenen Veröffentlichungen finden Sie nachfolgend.
| Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) |
§ 18 Abs. 1 EnWG § 19 Abs. 1 EnWG § 20 Abs. 1 EnWG § 36 Abs. 1 EnWG § 36 Abs. 2 EnWG § 38 Abs. 1 EnWG (Allgemeine Preise für Ersatzversorgung) § 111a-c EnWG § 42 Abs. 1, § 118 Abs. 4 EnWG |
| Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) |
§ 10 Abs. 2 StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV – Hochlastzeitfenster 2011 § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV – Hochlastzeitfenster 2012 § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV – Umlage § 27 Abs. 1 StromNEV § 27 Abs. 2 ff. StromNEV |
| Strom-Netzzugangsverordnung (StromNZV) |
§ 15 Abs. 5 StromNZV § 17 Abs. 2 Nr. 1 StromNZV § 17 Abs. 2 Nr. 2 StromNZV § 17 Abs. 2 Nr. 5 StromNZV § 17 Abs. 2 Nr. 7 StromNZV |
| Netzanschlussverordnung (NAV) | § 4 Abs. 2 Satz 2 NAV |
| Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) | § 15 Abs. 2 EEG |
| Strom-Grundversorgungsverordnung | § 2 Abs. 4 StromGVV |
Unsere Verträge
Lieferanten-Rahmenvertrag
EDI-Mustervereinbarung
Netznutzungsvertrag
Netzanschlussvertrag Mittelspannung
Netzanschlussvertrag Niederspannung
Messstellen- und Messrahmenvertrag
Anschlussnutzungsvertrag
Anschlussvertrag für eine Photovoltaikanlage
Kommunikationsdatenblätter nach GPKE
Kommunikationsdatenblatt Strom als Lieferant
Kommunikationsdatenblatt als Netzbetreiber, gültig bis 31.8.2011
Kommunikationsdatenblatt als Netzbetreiber, gültig ab 1.9.2011
Photovoltaikanlagen
In Muggensturm sind seit dem Jahr 2000 insgesamt 97 Photovoltaikanlagen in Betrieb genommen worden.
Die Leistung der einzelnen Anlagen reicht von ca. 1,0 kWp bis 3.838,54 kWp. Diese Großanlage zählt europaweit zu den größten Photovoltaikanlagen, die auf einem Gebäude errichtet ist.
Besonders hervorzuheben ist, dass für die ab 1.1.2009 in Betrieb genommenen Anlagen eine Anmeldung bei der Bundesnetzagentur erfolgen muss, damit der Anlagenbetreiber den Anspruch auf die Einspeisevergütung realisieren kann.
Den Anmeldevordruck der Bundesnetzagentur und die zugehörigen Erläuterungen stellen wir Ihnen zum Herunterladen zur Verfügung.
Formular zur Anmeldung bei der Bundesnetzagentur
Erläuterungen zur Anmeldung bei der Bundesnetzagentur
Alle Anlagen zusammen erzeugen inzwischen so viel Strom, dass beispielsweise an Wochenenden der gesamte Ort zeitweise vollständig mit Strom versorgt wird und zudem noch eine sog. Rückeinspeisung in das vorgelagerte Stromversorgungsnetz der EnBW möglich ist. Hier einige aktuelle Daten (Stand: 31.5.2009) hierzu:
| Anzahl der Photovoltaikanlagen | 97 Stück |
| Installierte Leistung | 7.047,71 kWp |
| im Jahr 2008 erzeugte Strommenge | 6.505.609 kWh |
| davon Rückeinspeisung in das Netz der EnBW | 254.476 kWh |
Für Anlagen, die bis zum 31.12.2008 in Betrieb genommen wurden, gilt das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2004.
Für Anlagen, die ab dem 1.1.2009 in Betrieb genommen werden, gilt das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009.
Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kWp, die ab 1.1.2009 in Betrieb genommen werden,müssen mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung ausgestattet werden, auf die der Netzbetreiber zurückgreifen darf. Für bestehende Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kWp muss eine entsprechende Nachrüstung bis zum 31.12.2010 erfolgen.
Daten zum Stromversorgungsnetz
Informationen zum Stromversorgungsnetz – Bereich Muggensturm:
| Länge des Mittelspannungs-Kabelnetzes | 27,315 km |
| Länge des Niederspannungs-Kabelnetzes | 54,361 km |
| Länge des Niederspannungs-Kabelnetzes mit Hausanschlussleitungen | 82,036 km |
| Länge des Niederspannungs-Freileitungsnetzes | 7,119 km |
| Anzahl Trafostationen Netz | 28 Stück |
| Anzahl Übergabestationen | 1 Stück |
| Anzahl Trafostationen Betriebe | 17 Stück |
| Anzahl Trafostationen Photovoltaikanlagen | 3 Stück |



