Allgemeine Informationen

Informationen über die zukünftige Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen.

Desweiteren informieren wir Sie über moderne Messeinrichtungen gemäß § 37 Abs. 1 Messstellen­betriebsgesetz (MsbG)

Die eneREGIO GmbH bereitet sich aktuell auf einen Rollout intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen in ihrem Netzgebiet nach Maßgabe des Messstellenbetriebsgesetzes vor. Die eneREGIO GmbH wird den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber zu den folgenden Konditionen, soweit nicht ein Dritter diesen nach den §§ 5 oder 6 MsbG durchführt, übernehmen.

Die eneREGIO GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Verbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
  • bei Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt

Die eneREGIO GmbH kann daneben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie
  • von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die eneREGIO GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.

Nach aktuellem Stand sind folgende Mengen von einer verpflichtenden Umrüstung betroffen:

  • ca. 7.800 Messeinrichtungen zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
  • ca. 1.600 Messeinrichtungen zum Umbau auf intelligente Messsysteme.

Die tatsächliche Anzahl ist abhängig von Teilnetzübergängen (Ab-/Zugänge), einer geänderten Zuordnung zu Verbrauchsgruppen sowie der tatsächlichen Zahl von Stilllegungen, Neubauten und größeren Renovierungen. Die veröffentlichten Zahlen entsprechen den Angaben des Monitoringberichts. Eine Validierung auf der Grundlage des Messstellenbetriebsgesetzes ist in Bearbeitung. Obige Angaben werden daher bei Bedarf aktualisiert.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen:

  • die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  • die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  • die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  • in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  • in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  • die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Darüber hinaus bietet die eneREGIO GmbH zukünftig auch Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG an.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen sowie Zusatzleistungen finden Sie unter folgendem Link: Messstellenbetrieb.

Rechliche Rahmenbedingungen

Deutschland hat mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende am 02. September 2016 ein Startsignal für die Einführung moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme gesetzt.

Doch was bedeutet die Digitalisierung der Energiewende für Stromverbraucher?

Intelligente Messsysteme dienen als sicheres Bindeglied zwischen Netzen und Verbraucher, um ein energiewendetaugliches Stromversorgungssystem zu schaffen. In diesem Zusammenhang kommen von Seiten des Gesetzgebers und der EU wichtige neue Bestimmungen auf Netzbetreiber und Netzkunden zu. So ist die Netze BW in ihrer Funktion als Netzbetreiber dazu verpflichtet ab 2017 bzw. ab 2020 bestimmte Netzkunden mit einem intelligenten Messsystem auszurüsten. Es handelt sich dabei um Verbraucher und Stromerzeuger nach dem EEG und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.

Die Einbauverpflichtung ist bei Verbrauchern abhängig vom durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch und bei Stromerzeugern von der installierten Leistung ihrer Erzeugungsanlage (auf Basis erneuerbarer Energien und Kraft-Wärme-Kopplung).

Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende sieht folgende Staffelung für den Einbau intelligenter Messsysteme vor.
Ab 2017:

Verbraucher, deren jährlicher durchschnittlicher Stromverbrauch zwischen 10.000 und 100.000 kWh liegt.
Einspeiser, deren installierte Einspeiseleistung über 7 kW – 100 kW liegt.
Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG.

Ab 2020:

Verbraucher, deren jährlicher durchschnittlicher Strombedarf zwischen 6.000 kWh und 10.000 kWh liegt.
Einspeiser, deren installierte Einspeiseleistung über 100 kW liegt.

Alle Verbrauchergruppen, deren durchschnittlichen Jahresverbrauch unter 6.000 kWh oder Stromerzeugung unter 7 kW liegt, können sich freiwillig für ein intelligentes Messsystem entscheiden. Es wir jedoch mindestens eine moderne Messeinrichtung eigebaut. Weiterhin kann der Messstellenbetreiber auch hier festlegen, dass ein intelligentes Messsystem zu verbauen ist. So sieht es das MsbG vor.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Vertragliche Regelungen

Grundsätzlich streben wir eine Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messystemen mit Ihrem jeweiligen Energielieferanten an. Für den Fall, dass die Abrechnung nicht über Ihren Energielieferanten erfolgt kommt, gemäß § 9 Abs. 3 MsbG grundsätzlich konkludent (ohne Notwendigkeit eines schriftlichen Vertragsabschlusses), das heißt durch (weitere) Entnahme von Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt, das Vertragsverhältinis mit Ihnen direkt zustande.

In unserem Downloadbereich NETZE stellen wir Ihnen das aktuelle Vertragsmuster zu informativen Zwecken zur Verfügung.

Technische Grundlagen

Hier erfahren Sie mehr über die Komponenten des intelligenten Messsystems und der modernen Messeinrichtung

Basiszähler
Der Basiszähler erfüllt zwei grundlegende Funktionen: Messen und Informieren. Als elektronischer Zähler misst der Basiszähler den Stromverbrauch. Im Gegensatz zum bisherigen mechanischen Zähler kann der Zählerstand vom Stromverbraucher auf dem digitalen Display abgelesen werden. Der Basiszähler übermittelt die Messdaten an das Smart-Meter-Gateway (SMGW) – wahlweise über eine optische, eine kabelgebundene oder eine funkbasierende Schnittstelle – zur Daten­übertragung weiter.

Smart Meter Gateway
Das Smart-Meter-Gateway (SMGW) stellt die zentrale Kommunikationseinheit des intelligenten Messsystems dar. Die Ver­bindungsschnittstellen (LMN, HAN, WAN) ermöglichen nur vorab definierten Markt­teilnehmern (wie Messstellenbetreibern, Stromlieferanten oder Verteilnetzbetreibern) den Zugriff auf die Messdaten. Das SMGW empfängt die Messdaten vom Basiszähler und leitet diese zur Aufbereitung an den Netzbetreiber weiter. Die Zugriffsrechte sind streng nach den Vorgaben des Gesetzgebers sowie den technischen Regeln des Bundesamts für Sicherheit (BSI) in der Kommu­nikationstechnik festgelegt. Die Verschlüs­selung der Messdaten durch das im SMGW integrierte Sicherheitsmodul sorgt für einen geschützten Messdatentransfer.

Für diesen Datentransfer gibt es zwei technische Möglichkeiten, die aktuell getestet werden:

  • Das SMGW nutzt mittels einer Roaming-SIM das vorhandene Mobilfunknetz zur Messdatenübertragung
  • Das SMGW nutzt das Stromnetz zur Messdatenübertragung über die sogenannte Powerline-Technik

Steuerbox
Die Steuerfunktion der Steuerbox ermöglicht das Schalten von Kundenanlagen, das heißt dezentrale Erzeugungsanlagen und Stromverbraucher (Lasten) können individuell aus der Ferne gesteuert werden. Der Netzbetreiber kann dadurch eine effektivere Netzauslastung herbeiführen. Die meisten dezentralen Erzeugungsanlagen sind Photo­voltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke, typische Lasten sind Nachtspeicherheizungen, Wärmepumpen oder Elektroautos.

Moderne Messeinrichtung
Bei modernen Messeinrichtungen handelt es sich um digitale Stromzähler mit einer besseren Verbrauchsveranschaulichung. Sie bestehen aus einem elektronischen Messwerk und aus einer zweizeiligen Anzeige. Zusätzlich zum aktuellen Zählerstand zeigen moderne Messeinrichtungen auch tages-, wochen-, monats-, und jahresbezogene Strom­verbrauchswerte für die letzten 24 Monate am Gerätedisplay an.

Eine kurze Bedienungsansleitung für die von uns eingesetzte moderne Messeinrichtung finden Sie in unserem Downloadbereich NETZE

Preise für den intelligenten Messstellenbetrieb

Im Downloadbereich NETZE finden Sie die Preisblätter für die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen. Diese können dem „Preisblatt für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) gemäß MsbG“ entnommen werden.

Darüber hinaus bietet die eneREGIO GmbH zukünftig auch Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG an. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte wird ebenfalls hier im Preisblatt „Zusatzleistungen zum intelligente Messtellenbetrieb nach § 35 Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)“ veröffentlicht werden. Dieses wird regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht. Sobald die eneREGIO GmbH neue Zusatzleistungen anbietet, werden diese in das Preisblatt aufgenommen.

Fragen zum Zählerwechsel

Zur Abrechnung des Verbrauchs von Strom, Gas, Wasser und Wärme werden Messeinrichtungen eingesetzt. Damit Messwerte, die Grundlage der Verbrauchsabrechnung sind, garantiert werden können, sind alle Netz- bzw. Messstellenbetreiber nach dem Eichgesetz verpflichtet, in regelmäßigen Abständen ihre Zähler für Strom, Gas, Wasser und Wärme auszutauschen oder nacheichen zu lassen.

Das betrifft auch die in Ihren Messstellen installierten Zähler. Nur so können wir die Verwendung exakter Messergebnisse als Abrechnungsgrundlage gewährleisten.

Der Austausch des Zählers auf Veranlassung durch uns ist für unsere Kunden kostenfrei. Die Kosten werden von uns getragen.
Erfolgt der Zählerwechsel auf Ihren ausdrücklichen Wunsch, können Ihnen hierfür Kosten entstehen. Wir beraten Sie hierzu gern.

Alle Mitarbeiter der eneREGIO bzw. von uns Beauftragte können sich ausweisen. Bitte fragen Sie im Zweifelsfall bei unserem Kundenservice nach.

Als grundzuständiger Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber sind wir verpflichtet, eine Vielzahl an Zählern in einem bestimmten Zeitraum auszuwechseln. Unsere Beauftragten können diese Aufgaben nur bewältigen, wenn dies innerhalb eines Zeitplans erfolgt. Selbstverständlich bemühen wir uns im Einzelfall eine gemeinsame Lösung mit Ihnen zu finden. Die Kontaktdaten hierzu finden Sie auf der Informationskarte zum Zählerwechsel.

Wichtig ist für unsere Beauftragten, dass diese Zugang zum Zähler erhalten. Ihre persönliche Anwesenheit ist nicht unbedingt erforderlich. Gern können Sie den Zutritt zu Ihrer Messeinrichtung auch durch Nachbarn oder andere Personen Ihres Vertrauens sicherstellen.

Die Dauer von Versorgungsunterbrechungen hängen von Zugangsmöglichkeiten, der Art des Zählers und anderen technischen Gegebenheiten ab. Unsere Beauftragten können in der Regel sicherstellen, dass Ihre Versorgung wegen eines Zählerwechsels nach ungefähr 15 bis 20 Minuten wieder gewährleistet ist.

Sofern es erforderlich ist, mit dem Zählerwechsel zusätzliche Aktivitäten (z. B. Umbau einer Messstelle) zu verbinden, kann der Zeitraum abweichen. In diesen Fällen stimmen sich unsere Beauftragen regelmäßig mit den Anschlussnutzern bzw. Anschlussnehmern ab.

Während der Arbeiten ist die Strom-, Wasser- oder Gasversorgung kurzfristig unterbrochen.

Bitte stellen Sie deshalb sicher, dass alle empfindlichen elektronischen Geräte sowie Gasverbrauchsgeräte zum Zeitpunkt des Zählerwechsels ausgeschaltet bzw. von der Versorgungszufuhr getrennt sind. Dies gilt auch für in „Stand-by“ betriebene Geräte, wie z.B. Fernseher, Computer, Telefonanlagen, Satelliten-Anlagen, Gas-Thermen und sonstige Steuerungsgeräte. Wenn Ihr Wasserzähler gewechselt wird bitten wir Sie in diesem Zeitraum kein Wasser zu entnehmen damit keine Lufteinschlüsse in den Leitungen entstehen. Spül- und Waschmaschienen können in diesem Zeitraum auch nicht betrieben werden.

Nach dem Wechsel der Messeinrichtung sollten Sie überprüfen, ob Ihre Geräte und Anlagen wieder betriebsbereit sind. Bitte haben Sie Verständnis, dass die eneREGIO für ggf. entstehende Überspannungsschäden oder Störungen durch nicht entlüftete Gas- oder Wasserleitungen keine Gewährleistung übernehmen kann, da die Bedienung der Kundenanlage nicht zum Verantwortungsbereich der eneREGIO gehört.

Stellen Sie fest, dass nach einem Zählerwechsel

  • ein ungewöhnlich starker Gasgeruch wahrnehmbar ist?
  • Ihre Gastherme nicht mehr funktioniert?
  • nach einem Austausch des Wasserzählers es an der Verschraubung tropft?
  • Elektrogeräte nicht mehr funktionieren?
  • andere Störungen auftreten?

Nicht immer hängt dies unmittelbar mit dem Austausch eines Zählers zusammen. Sollte unser Beauftragter noch in der Nähe des Installationsortes sein, so sprechen Sie Ihn bitte darauf an oder nehmen telefonisch Kontakt mit uns auf. Grundsätzlich bitten wir Sie, sich im Notfall immer direkt an unsere Notfallnummern zu wenden.

Falls Sie Zweifel haben, ob die Messeinrichtung korrekt funktioniert, können Sie beim Messstellenbetreiber (in der Regel eneREGIO) die Nachprüfung der Messeinrichtung beantragen. Bei einer Nachprüfung wird die Messeinrichtung stets ausgetauscht (sogenannter Gerätewechsel). Das ist mit Kosten verbunden, die für die Nachprüfung einer Messeinrichtung und den Gerätewechsel anfallen. Grundsätzlich haben Sie diese Kosten als Auftraggeber zu tragen. Falls sich jedoch bei der Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht mehr hätte betrieben werden dürfen (Messfehler), trägt selbstverständlich der Messstellenbetreiber (in der Regel eneREGIO) die Kosten. Wenn Sie die Überprüfung der Messeinrichtung beauftragen möchten, setzen Sie sich bitte mit unserem Kundenservice in Verbindung.

Wir beraten Sie gern.

© ENEREGIO 2026 || update: 09.06.2026