Stromversorgungsgebiet
Die eneREGIO GmbH ist zuständig für die Stromversorgung in den Gemarkungsgebieten der Stadt Kuppenheim
einschließlich Oberndorf und der Gemeinde Muggensturm.
Die eneREGIO GmbH ist zuständig für die Stromversorgung in den Gemarkungsgebieten der Stadt Kuppenheim
einschließlich Oberndorf und der Gemeinde Muggensturm.
Sie wünschen einen neuen Versorgungsanschluss oder die Änderung des bestehenden Anschlusses bei uns zu beauftragen? Auch die Erstellung eines Baustrom- oder Bauwasseranschlusses können Sie hier veranlassen. Wir sagen wie!
Bei einem Bauvorhaben im Netzgebiet der eneREGIO werden die Anschlüsse zur Versorgung mit Strom, Gas und Wasser von der eneREGIO hergestellt. Diese werden auch als Hausanschlüsse bezeichnet. Ein Hausanschluss ist die Verbindung zwischen den Hauptleitungen des Versorgungsunternehmens und den Leitungen der Inneninstallation der Verbraucher bzw. Anschlussnehmer.
1. Anmeldung
Mit der Anmeldung teilen Sie, oder idealerweise Ihr Installateur in Ihrem Auftrag, uns mit, dass Sie einen Stromanschluss benötigen.
Die Annmeldung kann
Durch eine E-Mail wird Ihnen automatisch der Eingang Ihrer Anmeldung von uns bestätigt.
Die Pläne müssen maßstabsgerecht sein. (Keine verkleinerten Kopien) Der Lageplan muss das Grundstück vollständig mit allen Grenzen und Gebäuden enthalten. In dem Untergeschossplan ist der vorgesehene Anschlussraum zu kennzeichnen.
Benötigen sie Anschlüsse mehrerer Gewerke, machen Sie bitte im Antrag Angaben zu allen gewünschten Anschlüssen, nur so können wir Ihnen das wirtschaftlichste Angebot erstellen.
2. Prüfen der Unterlagen
Wir prüfen Ihre Angaben auf Vollständigkeit und geben Ihren Antrag an die Fachabteilung zur Prüfung der Netzverträglichkeit weiter.
3. Gemeinsame Festlegung vor Ort (falls nötig)
Eine Festlegung vor ORt ist i.d.R. nur bei „nicht Standartanschlüssen“ notwendig. Nach gemeinsamer Festlegung der gewählten Trasse erstellen wir Ihnen gerne einen detaillierten Kostenvoranschlag für die Verlegung der Anschlussleitung oder Errichtung einer kundeneigenen Trafostation. Hierfür benötigen wir einen Trassenplan mit der schriftlichen Zustimmung aller betroffenen privaten und öffentlichen Grundstückseigentümer.
4. Netzverträglichkeitsprüfung
Um den technisch und gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt zum vorhandenen Netz für die geplanten Anschlüsse zu lokalisieren, ist vorab eine Netzverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der örtlichen Netzstruktur notwendig. Hierfür müssen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Erst mit Abschluss der Netzverträglichkeitsprüfung kann eine verbindliche Aussage über den Verknüpfungspunkt und ob dass das örtliche Netz die für Ihren Anschluss benötigte Leistung liefern kann.
Wenn Sie Fragen zur Netzverträglichkeitsprüfung haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an netzanschluss@eneregio.com
5. Angebot
Sie erhalten innerhalb der gesetzlichen Vorgaben ein Angebot für die Erstellung Ihres Anschlusses.
6. Beauftragung bzw. Netzanschlussvertrag
Im Allgemeinen wird für Anschlüsse mit einer Leistung > 100 KW oder bei Anschluss in der Mittelspannung ein Netzanschlussvertrag abgeschlossen. Anschließend werden in der Bauphase die Netzanschlussanlagen errichtet.
Für die Beauftragung des Netzanschlussvertrages setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Um eine zügige und diskriminierungsfreie Anschlussbearbeitung gewährleisten zu können, setzen wir die technische Richtlinie VDE-AR-N 4105 bzw. im Mittelspannungsnetz die technische Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz des BDEW um.
7. Anschlussbau
Unsere Mitarbeiter und Nachunternehmer bauen in Abstimmung mit Ihnen und entsprechend Ihrem Anlagenvortschritt sofern erforderlich Ihren Anschluss.
8. Fertigmeldung
Ihr Installateufachbetrieb meldet uns, dass er die gebäudeinterne Installation errichtet hat und vereinbart mit uns einen Termin zur Inbetriebnahme und Zählersetzung.
9. Abnahme und Inbetriebsetzung
Die Inbetriebsetzung ist mit einem Vorlauf von mindestens 10 Werktagen bei uns anzuzeigen. Bei der Abnahme von Anlagen sind grundsätzlich der Anlagenerrichter, der Betriebsverantwortliche und ein Mitarbeiter oder Beauftragter der eneREGIO GmbH anwesend. Zu diesem Termin wird auch der Zähler durch den Mitarbeiter der eneREGIO gesetzt.
Für die Inbetriebsetzung sind erneut einige Formulare bzw. Unterlagen erforderlich, welche Sie in unserem Downloadbereich NETZE finden. So u.a.
Unser Online-Portal für Ihren Netzanschluss
Im Rahmen der Digitalisierung bieten wir Ihnen die Beantragung und Abwicklung Ihres Netzanschlusses (Hausanschluss) komfortabel über unser Onlineportal an.
Weitere Hinweise
Unsere aktuell gültigen Preise für die Herstellung eines Hausanschlusses für das jeweilige Gewerk finden Sie auf unserer Internetseite in unserem Downloadbereich NETZE.
Grundsätzlich erfolgt die Verlegung und Herstellung der Hausanschlüsse immer auf direktem und kürzestem Wege zum Anschlussobjekt. Zu beachten ist auch, dass Hausanschlüsse weder massiv überbaut (keine Garagen, Teiche, Gartenhütten, usw.) noch mit Bäumen oder tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden dürfen.
Bei Fragen oder zur Antragsübersendung kontaktieren Sie uns gerne.
Die Kosten für einen Standard-Netzanschluss für ein Wohngebäude mit 1-2 Wohneinheiten ergeben sich aus:
Die Beispielrechnung bezieht sich auf einen Standard-Stromanschluss für ein Wohngebäude mit 1-2 Wohneinheiten und einer Netzanschlusssicherung von 3 x 50 A (30 kW). Wir rechnen mit einer Anschlusslänge von der Grundstücksgrenze zum Anschlusspunkt im Gebäude von 15 m.
Kostenfaktoren | Euro/Stück |
---|---|
Grundpauschale für einen Stromanschluss inkl. Tiefbau | 5.126,00 |
Mehrlänge, 20,00 € je Meter Leitung (ab 15m) | 0,00 |
Mehrlänge, 37,00 € je Meter Graben (ab 15m) | 0,00 |
Baukostenzuschuss für das vorgelagerte Netz für 1-2 Wohneinheiten je KW, ab 30 KW | 0,00 |
Netzanschlusskosten | 5.126,00 |
Umsatzsteuer 19 % | 973,94 |
Gesamtbetrag Netzanschluss | 6.099,94 |
Bitte beachten Sie die ergänzenden Informationen und folgende Hinweise
Unverbindlichkeit
Die Preise der Beispielrechnung sind unverbindlich. Folgende Faktoren haben einen Einfluss auf die Kosten und erfordern ein individuelles Angebot:
Dienstleistungen
Folgende Dienstleistungen sind in der Beispielrechnung nicht enthalten und können gerne mit angeboten werden:
Umsatzsteuer:
Die Umsatzsteuer beträgt derzeit 19 %. Die eneREGIO GmbH behält sich vor, neu hinzukommende Steuern und Abgaben zusätzlich in Rechnung zu stellen.
Sie beabsichtigen, die Tiefbauarbeiten zur Herstellung Ihres Netzanschlusses auf Ihrem Grundstück sowie den Mauerdurchbruch in Eigenleistung durchzuführen? Dann ist folgendes zu beachten:
Voraussetzung für Eigenleistungen:
Was müssen sie tun, um eine Rückvergütung für Eigenleistungen zu erhalten?
Stichtag aller Angaben: 31.12.2024
Stichtag aller Angaben: 31.12.2024
Hier finden Sie allgemeine Informationen, Richtlinien und Formulare zum Anschluss an unser Stromversorgungsnetz.
Das Vertragsverhältnis zwischen der eneREGIO GmbH und dem einzelnen Anschlussnehmer in den Netzbereichen Muggensturm und Kuppenheim zum Anschluss an unser Stromnetz ist privatrechtlich geregelt. Rechtsgrundlage hierfür ist die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in Verbindung mit unseren Ergänzenden Bedingungen.
In unserem Downloadbereich NETZE / STROM finden Sie alle Unterlagen.
Hier finden Sie allgemeine Informationen, Richtlinien und Verträge zum Netzzugang zu unseren Stromversorgungsnetzen.
Das Vertragsverhältnis zwischen der eneREGIO GmbH und dem einzelnen Anschlussnehmer in den Netzbereichen der eneREGIO ist privatrechtlich geregelt. Rechtsgrundlage hierfür ist die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) in Verbindung mit unseren Verträgen.
Kontaktdaten des Netzbetreibers:
Email: netze@eneregio.com
BDEW-Codenummer : 9900450000009
Unsere vollständigen Kontaktdatenblätter finden Sie unter dem Menüpunkt „Marktkommunikation“.
Lieferantenrahmenvertrag:
Der Lieferantenrahmenvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner zur Ausspeisung und Abwicklung von Stromtransporten zum Zwecke der Strombelieferung von Letztverbrauchern, die mittels Ausspeisepunkten an das Verteilernetz der eneREGIO GmbH angeschlossen sind.
Netznutzungsvertrag:
Der Netznutzungsvertrag vermittelt dem Netznutzer den Zugang zum gesamten örtlichen Verteilnetz und regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner betreffend den Zugang zum Zwecke der Netznutzung.
Voraussetzung für die Netznutzung ist das Bestehen eines reinen Stromliefervertrages (ohne Netznutzung) zwischen dem Netznutzer und einem oder mehreren Stromlieferanten.
Messstellenrahmenvertrag:
Der Messstellenrahmenvertrag regelt die Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs i. S. d. § 3 Nr.26b EnWG und gegebenenfalls der Messung i. S. d. § 3 Nr.26c EnWG in den Bereichen Elektrizität und/oder Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber im Netzgebiet des Netzbetreibers.
Die Verträge finden Sie in unserem Downloadbereich NETZE / STROM
Informationen für Verbraucher mit eigenem Netznutzungsvertrag:
Für Verbraucher, die einen eigenen Netznutzungsvertrag wünschen, haben wir auf dieser Seite einige Informationen zusammengestellt:
Die Ausfertigung des Vertrages und der Versand erfolgen durch uns. Falls Sie den Netznutzungsvertrag nicht selbst unterzeichnen wollen, müssen Sie den Unterzeichner zum Vertragsabschluss bevollmächtigen. Vertragspartner sind aber in jedem Fall Sie als Netznutzer und wir als Netzbetreiber. Durch den Abschluss des Netznutzungsvertrages werden Sie ab dem Termin, den uns Ihr Lieferant mitteilt, selbst „Schuldner der Netzentgelte“ und damit verantwortlich für die Zahlung der Netzentgelte an uns.
Für einen Haushaltskunden mit Standardzähler (im Beispiel durch die eneREGIO gestellt) beinhaltet eine Netznutzungsrechnung Strom folgende Positionen (Jahr 2025):
Falls Sie sich für einen Zähler eines anderen Messstellenbetreibers entscheiden und/oder die Messung des Verbrauchs durch einen anderen Messdienstleiter erfolgt, entfällt die Positionen „Messstellenbetrieb“.
Unsere kompletten Preisblätter Netznutzung finden Sie unter Entgelte. Die Preise werden in der Regel einmal jährlich jeweils zum 1. Januar nach gesetzlichen Vorgaben angepasst. Über die Höhe der gültigen Netzentgelte können Sie sich bei uns im Internet informieren.
Sie erhalten von uns die Netznutzungsrechnung standardmäßig in Papierform. Die Rechnung senden wir Ihnen direkt zu, falls Sie uns nicht einen abweichenden Rechnungsempfänger nennen.
Bitte beachten Sie:
Auch wenn Sie einen abweichenden Rechnungsempfänger angeben, der die Rechnungsabwicklung für Sie vornimmt, sind Sie selbst als unser Vertragspartner für die fristgerechte Zahlung verantwortlich. Mögliche Konsequenzen einer nicht fristgerechten Zahlung gehen bis hin zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung der Anlage) und gerichtlichen Beitreibung offener Forderungen.
Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Im Downloadbereich NETZE / STROM finden Sie die jeweils ab dem 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres gültigen Netznutzungsentgelte Strom der eneREGIO GmbH.
Individuelle Netzentgelte
Nachfolgend finden Sie für das Netzgebiet der eneREGIO GmbH relevanten Informationen zu Individuellen Netzentgelten gem. § 19 Abs. 2 sowie § 19 Abs. 3 StromNEV.
Anfragen zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 StromNEV richten Sie bitte an folgendes Postfach: netze@eneregio.com
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die eneREGIO GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die eneREGIO GmbH hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und in den Netznutzungsentgelten veröffentlicht.
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs.2 S. 1 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der LRegB und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der LRegB rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.
Aktuell bestehen folgende Vereinbarungen über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist die eneREGIO GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und ein Stromverbrauch von über 10 GWh erreicht wird.
Die mit dem Letztverbraucher zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der LRegB, und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der LRegB rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.
Aktuell bestehen folgende Vereinbarungen über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV
Sofern ein Netzkunde sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, werden für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesonderte Entgelte festgelegt.
Aktuell bestehen folgende Vereinbarungen über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 3 StromNEV.
Die gemäß Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) durch den aufnahmeverpflichteten Verteilnetzbetreiber an die Anlagenbetreiber ausbezahlten Vergütungen werden durch den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber, abzüglich der vermiedenen Netzentgelte, dem aufnahmeverpflichteten Verteilnetzbetreiber erstattet.
Die für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Daten wurden dem Übertragungsnetzbetreiber übermittelt. Die auf die einzelnen Energieträger aggregierten Daten werden durch einen Wirtschaftsprüfer bescheinigt. Ein Exemplar dieser Bescheinigung wird dem Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellt.
Grund- bzw. Ersatzversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Der Grundversorger ist verpflichtet, Jedermann gemäß den rechtlichen Bedingungen der Grundversorgung mit Elektrizität oder Gas zu versorgen.
Das Vertragsverhältnis zwischen Grundversorger und Haushaltskunden kann durch einen Vertrag in Schriftform aber auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Letzteres bedeutet, dass mit der Stromabnahme an einer Entnahmestelle automatisch ein Vertrag mit demjenigen Grundversorger zustandekommt, dem die Entnahmestelle zugeordnet ist, sofern vorher kein anderer Energieliefervertrag abgeschlossen wurde. Auch bei Insolvenz eines Lieferanten fallen alle von dem ausgefallenen Lieferanten versorgten Kunden automatisch in die Ersatzversorgung. Das Versorgungsverhältnis kann durch den Kunden mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, z. B. zwecks Stromanbieterwechsel.
Nach den gesetzlichen Vorgaben der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Hiermit teilen wir mit, dass entsprechend den oben genannten Vorgaben zum 01. Juli 2024 die Grundversorger für das Netzgebiet der eneREGIO GmbH festgestellt wurden. Die Grundversorger vom 01.01.2025 bis 31.12.2027 der einzelnen Konzessionsgebiete können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Die Informationen zu den ergänzenden Bedingungen StromGVV (gültig ab 01.01.2023), sowie die
Preisblätter zu den Ergänzenden Bedingungen StromGVV, finden Sie in unserem Downloadbereich NETZE / STROM
In der Martktommunikation kommunizieren die Betreiber der Strom bzw. Gasnetzte mit den unterschiedlichen Energiehändlern. Genaue Prozessabläufe und Fristen sind beim Strom durch die Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) und für Gas durch die Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLiGas) geregelt.
Die Kommunikationsdatenblätter nach GPKE sowie die Sicherheitszertifikate finden Sie unter unserem Downloadbereich NETZE / STROM
Ein wichtiger Punkt der Energiewende ist die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors. In diesem Zuge werden immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher in privaten Haushalten in Betrieb genommen. Dieser Hochlauf stellt die Stromnetze vor eine Herausforderung. Eine Änderung des §14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie die dahinterliegende Detailausgestaltung (Beschlüsse) durch die Bundesnetzagentur im Dezember 2023 stellen sicher, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen (im Folgenden Geräte genannt) sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden. Das betrifft Wärmepumpen, nicht-öffentlichen Ladesäulen, Klimaanlagen sowie Stromspeicher. Wir haben für Sie die relevanten Informationen rund um den §14a EnWG und die verabschiedeten Änderungen ab 1. Januar 2024 zusammengefasst.
Die Umsetzung der Regelungen erfolgt automatisch
Die Umsetzung der neuen Regelungen aus §14a EnWG erfolgt automatisch, Sie müssen dazu selbst nicht aktiv werden. Aufgrund der Komplexität der Regelungen geschieht die Umsetzung im Laufe des Jahres 2024. Wir hoffen auf Ihr Verständnis und bitten von Anrufen abzusehen. Natürlich werden wir Entlastungen der Neuregelungen des §14a EnWG zum 1. Januar 2024 rückwirkend umsetzen.
Die wichtigsten Fragen im Überblick:
Was wird in §14a ENWG geregelt?
Um das Stromnetz zu stabilisieren und eine Überlastung zu vermeiden, wird in §14a EnWG sowie in den dahinterliegenden Beschlüssen der Bundesnetzagentur der Umgang mit sogenannten „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ bei der Stromentnahme aus dem Niederspannungsnetz geregelt.
Das bedeutet konkret: die Netzbetreiber können bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes die Leistung dieser Geräte, die Strom aus dem Netz beziehen, temporär dimmen. Diese Maßnahme wird nur dann ergriffen, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität zwingend erforderlich ist. Ein Basisbezug an Strom ist jederzeit gesichert. Das bedeutet: Die betroffenen Geräte können weiter betrieben werden. Der normale Haushaltsstrom bleibt von der Regelung unberührt.
Im Gegenzug für die Möglichkeit der Leistungsdimmbarkeit darf der Netzbetreiber den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder ablehnen. Zudem profitieren die Letztverbrauchenden von reduzierten Netzentgelten.
In dem bisherigen §14a EnWG war eine solche Vereinbarung über „netzdienliches Verhalten“ eine freiwillige Vereinbarung zwischen Netzbetreibern und den Letztverbrauchenden. Ab dem 1. Januar 2024 wird die Dimmbarkeit von in Betrieb genommenen, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verpflichtend sein.
Welche Geräte fallen unter die neuen Regelungen?
Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des §14a EnWG:
Damit die Geräte unter die neuen Regelungen von §14a EnWG fallen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Was ändert sich ab dem 01. Januar 2024?
Bislang ermöglicht der §14a EnWG bereits die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 3,7 kW durch den Netzbetreiber. Dafür bedurfte es einer gesonderten und freiwilligen Vereinbarung mit dem Letztverbrauchenden. Als Gegenleistung dafür erhielten die Letztverbrauchenden eine Reduzierung auf den Verbrauchspreis, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnte. Eine Teilnahme an §14a EnWG war nur für Geräte mit einem separaten Zähler möglich.
Folgende Änderungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft:
Dadurch fallen keine Zusatzkosten für den Einbau und Betrieb eines Zählers an. Sollten Sie einen zweiten Zähler neben dem Haushaltsstrombedarf haben, können Sie sich zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung entscheiden
Wie wird die Reduzierung der Netzentgelte berechnet?
Dafür, dass die Netzbetreiber die Geräte bei Bedarf netzorientiert dimmen dürfen, erhalten die Letztverbrauchenden eine Reduzierung auf die Netzentgelte. Im ersten Schritt werden zwei unterschiedliche Berechnungslogiken (sogenannte Module der Netzentgeltreduzierung) zur Wahl angeboten. Dabei fallen automatisch alle Letztverbrauchenden mit teilnahmeverpflichteten Geräten unter Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung). Damit Sie mit Ihrer neuen, steuerbaren Verbrauchseinrichtung, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wird, von dieser Reduzierung profitieren, müssen Sie erst einmal nichts tun. Wer die Voraussetzungen (separater Zähler) für Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung) erfüllt, kann einen zukünftigen Wechsel anfordern. Eine Kombination der beiden Module ist nicht möglich.
Modul 1 (pauschale Netzentgeldreduzierung)
Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung)
Vertragliche Regelung
Den Rechtsramen für Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Netz der eneREGIO ab dem 01.01.2024 bilden unser AGB-Vertrag steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG in Verbindung mit dem Datenblatt. Die Datenerhebung nach § 14a EnWG werden wir Ihnen zeitnah über ein Onlineformular in unserem Netzkundenportal zur Verfügung stellen.
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