Netznutzungsentgelte

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Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.

Im Folgenden finden Sie die jeweils ab dem 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres gültigen Netznutzungsentgelte Gas der eneREGIO GmbH.

Netznutzungsentgelte Gas 2024

Netznutzungsentgelte Gas 2023

Netznutzungsentgelte Gas 2022

Netznutzungsentgelte Gas 2021

Netznutzungsentgelte Gas 2020

Sonderformen der Netznutzung

Das gesonderte Entgelt wird auf Basis des Leitfadens der Regulierungsbehörden zur Ermittlung von Sonderentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV (Entgelte zur Vermeidung von Direktleitungsbau) Stand Juni 2012 errechnet.

Die Preise verstehen sich zuzüglich Entgelt für Messstellenbetrieb, Messung, gegebenenfalls Konzessionsabgaben und gesetzlicher Umsatzsteuer von derzeit 19 Prozent.

Anfragen zur Auskunft oder Gewährung eines Sondernetzentgeltes richten Sie bitte an folgendes Postfach:

Aktuell bestehen folgende Vereinbarungen zu Sondernetzentgelten:

Netzkunde Zählpunktbezeichnung Gesondertes Entgelt €/Jahr
keine

Stand der Angaben 31.12.2021

Reduzierte Entgelte für vertragliche Abschaltvereinbarungen gemäß § 14b EnWG

Die eneREGIO GmbH bietet zur Absicherung von Kapazitäten, die im Rahmen der internen Bestellung gemäß der jeweils gültigen Kooperationsvereinbarung als unterbrechbare Kapazitäten bestätigt wurden, vertragliche Abschaltvereinbarungen mit einem reduzierten Netzentgelt gemäß § 14b EnWG an. Abschaltvereinbarungen gemäß § 14b EnWG werden befristet für den Buchungszeitraum der internen Bestellung abgeschlossen. Sie können ausschließlich von Letztverbrauchern und nachgelagerten Verteilernetzbetreibern mit registrierender Leistungsmessung in Anspruch genommen werden, deren Entnahmestelle im Netzgebiet einer Ausspeisezone/Teilnetz mit unterbrechbar bestätigter Kapazität liegt und mit einer entsprechender Verbrauchsstruktur einen tatsächlichen Beitrag zur Netzentlastung im Falle einer Einschränkung leisten können.

Sobald die von der eneREGIO GmbH über Abschaltvereinbarungen kontrahierte Abschaltleistung 100% des Anteils der unterbrechbar bestätigten Kapazität in einer Ausspeisezone/Teilnetz erreicht hat, der auf die Ausspeisezone/Teilnetz der eneREGIO GmbH entfällt, bietet die eneREGIO GmbH für diese Ausspeisezone/Teilnetz keine weiteren Abschaltvereinbarungen gemäß § 14b EnWG an. Die Vergabe erfolgt entsprechend der verfügbaren Abschaltleistung in der Reihenfolge des Eingangs der festen Zusagen zum Abschluss einer vertraglichen Abschaltvereinbarung nach § 14b EnWG.

Die Höhe der Reduzierung des Leistungsentgelts je Ausspeisezone/Teilnetz bemisst sich an dem vom vorgelagerten Netzbetreiber bei der Fakturierung der unterbrechbaren Bestellleistungen gewährten Abschlag auf das Netzentgelt für feste Bestellleistungen.

Bei einem unterjährigen Abschluss der vertraglichen Abschaltvereinbarung erfolgt eine in Bezug auf das Verhältnis des verbleibenden Verfügbarkeitszeitraums zum Kalenderjahr zeitanteilige Abrechnung des reduzierten Netzentgelts.

Das reduzierte Netzentgelt der Letztverbraucher, mit denen im Netzgebiet der verfügbaren Abschaltleistung eine vertragliche Abschaltvereinbarung gemäß § 14b EnWG besteht, ist in der folgenden Tabelle dargestellt.

Netzkunde Zählpunktbezeichnung Entgeltreduzierung €/Jahr
keine

Stand der Angaben 31.12.2021

Informationen zur Streitbeilegung

Informationen zur Streitbeilegung finden Sie hier.