Rechtliche Rahmenbedingungen

Deutschland hat mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende am 02. September 2016 ein Startsignal für die Einführung moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme gesetzt.

Doch was bedeutet die Digitalisierung der Energiewende für Stromverbraucher?

Intelligente Messsysteme dienen als sicheres Bindeglied zwischen Netzen und Verbraucher, um ein energiewendetaugliches Stromversorgungssystem zu schaffen. In diesem Zusammenhang kommen von Seiten des Gesetzgebers und der EU wichtige neue Bestimmungen auf Netzbetreiber und Netzkunden zu. So ist die Netze BW in ihrer Funktion als Netzbetreiber dazu verpflichtet ab 2017 bzw. ab 2020 bestimmte Netzkunden mit einem intelligenten Messsystem auszurüsten. Es handelt sich dabei um Verbraucher und Stromerzeuger nach dem EEG und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.

Die Einbauverpflichtung ist bei Verbrauchern abhängig vom durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch und bei Stromerzeugern von der installierten Leistung ihrer Erzeugungsanlage (auf Basis erneuerbarer Energien und Kraft-Wärme-Kopplung).

Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende sieht folgende Staffelung für den Einbau intelligenter Messsysteme vor:

Ab 2017:

  • Verbraucher, deren jährlicher durchschnittlicher Stromverbrauch zwischen 10.000 und 100.000 kWh liegt.
  • Einspeiser, deren installierte Einspeiseleistung über 7 kW – 100 kW liegt.
  • Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG.

Ab 2020:

  • Verbraucher, deren jährlicher durchschnittlicher Strombedarf zwischen 6.000 kWh und 10.000 kWh liegt.
  • Einspeiser, deren installierte Einspeiseleistung über 100 kW liegt.

Alle Verbrauchergruppen, deren durchschnittlichen Jahresverbrauch unter 6.000 kWh oder Stromerzeugung unter 7 kW liegt, können sich freiwillig für ein intelligentes Messsystem entscheiden. Es wir jedoch mindestens eine moderne Messeinrichtung eigebaut. Weiterhin kann der Messstellenbetreiber auch hier festlegen, dass ein intelligentes Messsystem zu verbauen ist. So sieht es das MsbG vor.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Vertragliche Regelungen

Grundsätzlich streben wir eine Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messystemen mit Ihrem jeweiligen Energielieferanten an. Für den Fall, dass die Abrechnung nicht über Ihren Energielieferanten erfolgt kommt, gemäß § 9 Abs. 3 MsbG grundsätzlich konkludent (ohne Notwendigkeit eines schriftlichen Vertragsabschlusses), das heißt durch (weitere) Entnahme von Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt, das Vertragsverhältinis mit Ihnen direkt zustande.

Im folgenden stellen wir Ihnen das aktuelle Vertragsmuster zu informativen Zwecken zur Verfügung.

Muster Messstellenvertrag iMSB (Messstellenbetreiber – Anschlussnutzer)