Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung

Stromsteuerbefreiung wird der EEG-Vergütung bzw. Marktprämie angerechnet 

Der Gesetzgeber möchte künftig vermeiden, dass Anlagenbetreiber für EEG-geförderten Strom zusätzlich von einer Stromsteuerbefreiung profitieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG)

Zur Umsetzung fordert das neue EEG 2017 Anlagenbetreiber auf, ihren Netzbetreiber zu informieren, wenn eine Stromsteuerbefreiung zutrifft. In dem Fall muss der Netzbetreiber die Einspeisevergütung bzw. Marktprämie um die Höhe der Stromsteuer von 2,05 ct/kWh kürzen. Dies gilt auch rückwirkend für 2016.

Für Sie und uns heißt das: Liegt bei Ihnen eine Stromsteuerbefreiung vor, benötigen wir von Ihnen die Anzahl der steuerbefreiten Kilowattstunden und müssen in 2017 eine Korrektur Ihrer EEG Abrechnung für das Jahr 2016 in Höhe der Stromsteuerbefreiung vornehmen.

Wer ist nicht betroffen?

  • Anlagenbetreiber, die für den Strom aus ihrer Anlage eine EEG-Vergütung erhalten, außer es handelt sich dabei um eine kaufmännisch bilanzielle Weitergabe (siehe Erklärung)
  • Anlagenbetreiber, die den Strom aus ihrer Anlage einem dritten Direktvermarkter (hierbei darf es keine Personenidentität zum Anlagenbetreiber geben) veräußern und die Marktprämie erhalten
  • Anlagenbetreiber, die keinerlei EEG Vergütung bzw. Marktprämie erhalten

Erklärung kaufmännisch – bilanzielle Weitergabe:
Der Anlagenbetreiber wird abrechnungstechnisch so gestellt, als ob eine Volleinspeisung der erzeugten Strommengen erfolgt und der benötigte Strombedarf für die Eigenerzeugungsanlage komplett über eine gesonderte Bezugsleitung aus dem öffentlichen Netz bezogen würde (fiktive Volleinspeisung). Real erfolgen die Stromeinspeisung und der Strombezug über einen gemeinsamen Netzanschluss.

Ich bin nicht stromsteuerbefreit – muss ich mich trotzdem kümmern?

Wenn bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StromStG nicht vorliegen, brauchen Sie uns keine Rückmeldung geben.

Wer kann betroffen sein?

Anlagenbetreiber, die ihren Strom aus ihrer Anlage mittels kaufmännisch bilanzieller Weitergabe gemäß § 11 Abs. 2 EEG 2014 anbieten:

Sie sollten auf Ihren Bezugsstromrechnungen Ihrer Erzeugungsanlage prüfen, ob auf diesen die Stromsteuer ausgewiesen ist. Sofern für die gesamte Energiemenge Stromsteuer berechnet wird, ist Ihre Anlage nicht betroffen. Ist keine oder nur eine anteilige Stromsteuer ausgewiesen, spricht vieles dafür, dass Ihre Anlage betroffen ist.
Anlagenbetreiber, die als Direktvermarkter an Letztverbraucher auftreten:

Der aus ihrer Anlage produzierte Strom wird in ein Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und selbst (Personenidentität) verkauft. Für diesen Strom erhalten die Anlagenbetreiber eine Marktprämie vom Netzbetreiber.

Was sollten Sie tun, wenn Sie betroffen sind?

Wir empfehlen Ihnen eine generelle Rückabwicklung der Stromsteuerbefreiung ab dem Jahr 2016, da sich für Sie ansonsten die folgenden jährlich wiederkehrenden Auswirkungen ergeben:

  • Jährliche Meldung der stromsteuerbefreiten Strommengen an den Netzbetreiber bis zum 28.02 des Folgejahres
  • Jährliche Korrektur meiner EEG Abrechnung
  • Ggf. Erklärung der Korrektur gegenüber Dritten (z. B. Finanzierung)

Wichtige Informationen, die Sie in beiden Fällen berücksichtigen sollten

  • Eine Rückabwicklung ist noch bis Anfang 2017 möglich.
  • Senden Sie uns bis zum 28. Februar 2017 die entsprechenden Nachweise zu, dass Sie nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) keine Stromsteuerbefreiung in Anspruch nehmen.

Hören wir nichts von Ihnen, dürfen wir Ihnen die EEG-Vergütung bzw. Marktprämie nach aktueller Gesetzeslage ab dem Abrechnungsmonat März 2017 nicht weiter auszahlen und müssen auch die Vergütung für 2016 zurückfordern!

Gesetzlicher Hintergrund

EEG 2017:

§ 19 EEG 2017

(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf

1. die Marktprämie nach § 20 oder

2. eine Einspeisevergütung nach § 21

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.

(3) […]

§ 53c EEG 2017 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung
Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung. In der Begründung des Gesetzes steht, dass die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) gemeint ist.

§ 71 Nr. 2a EEG 2017
Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber
[…]
2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom
a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren
[…]

Stromsteuergesetz (StromStG):

§ 9 Abs. 1 StromStG:
Von der Steuer ist befreit:
1. Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird;
3. Strom, der in den Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und

a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;