EEG Umlage bei Eigenversorgung und Selbstverbrauch

Für Eigenversorger und sogenannte „sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher“ besteht nach dem EEG grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage. Um die Zahlungspflichten zu klären, sind sie darüber hinaus nach dem EEG zu Mitteilungen gegenüber dem verantwortlichen Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur verpflichtet.

Die Bundesnetzagentur hat ein neues Web-Formular für die Mitteilungen der  Eigenversorger und sonstigen selbsterzeugenden Letztverbraucher bereitgestellt und ihre entsprechenden Web-Seiten zu dem Thema an das EEG 2017 angepasst.

Spezielle Informationen für Eigenversorger und sonstige selbst erzeugenden Letztverbraucher erhalten Sie unter www.bundesnetzagentur.de/eeg-datenerhebung-ev-sslv

Mitteilung an die Bundesnetzagentur

Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher mit EEG-umlagepflichtigen Strommengen sind zu einer Mitteilung gegenüber der Bundesnetzagentur verpflichtet. Für das Abrechnungsjahr 2016 müssen die Mitteilungen bis zum 28. Februar 2017 erfolgen, wenn die EEG-Umlage für die Eigenversorgung mit dem Verteilnetzbetreiber abgerechnet wird. Ist der Übertragungsnetzbetreiber für die Abrechnung verantwortlich, läuft die Frist für die Mitteilung bis zum 31. Mai 2017.

Eine Mitteilung an die Bundesnetzagentur ist nicht erforderlich, wenn mit dem zuständigen Netzbetreiber bereits geklärt ist, dass keine EEG-Umlageplicht besteht.

Mitteilung an den verantwortlichen Netzbetreiber

Die Frage, ob im konkreten Anwendungsfall eine EEG-Umlage-Pflicht besteht und ob eine Sonderregelung die Zahlungspflicht verringert oder vollständig entfallen lässt, muss der Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher mit dem für die Erhebung verantwortlichen Netzbetreiber klären. Das gilt auch für Personen, die davon ausgehen, dass in ihrem Fall die EEG-Umlagepflicht vollständig entfällt.

Der Eigenversorger oder sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher muss dem Netzbetreiber zum einen die gesetzlich vorgegebenen Basisangaben und Änderungen mitteilen (unverzüglich seit dem 1. Januar 2017). Zum anderen muss er die für die Endabrechnung des Jahres 2016 erforderlichen Angaben mitteilen. Es gelten dieselben Fristen wie gegenüber der Bundesnetzagentur. Er muss erforderlichenfalls zusätzlich darlegen, dass die Voraussetzungen einer Sonderregelung vorliegen.

Wer die Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber nicht erfüllt, kann nach dem EEG 2017 nicht oder nur in einem verringerten Umfang von einer Sonderregelung profitieren, da er stattdessen die vollständige oder eine erhöhte EEG-Umlage für das jeweilige Kalenderjahr zahlen muss. Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die selbst erzeugten Strom verbrauchen, sollten sich mit ihrem Netzbetreiber in Verbindung setzen, um ihre EEG-Umlagepflichten zu klären und ihre Mitteilungspflichten rechtzeitig zu erfüllen.

Nicht zur Mitteilung verpflichtet

Von den Zahlungs- und Mitteilungspflichten sind klassische „Volleinspeiser“ ohne Eigenverbrauch und ohne Lieferung an andere Letztverbraucher nicht betroffen.

Darüber hinaus ist die Eigenversorgung mit Strom aus

  • Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 Kilowatt und
  • Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt

von den Mitteilungspflichten ausgenommen (die Regelungen zur Anlagen-Zusammenfassung sind zu beachten).

Sonderregelungen zu Bestandsanlagen und Mehrpersonenkonstellationen

Bestimmte, mit dem EEG 2017 eingeführte Sonderregelungen setzen darüber hinaus zwingend voraus, dass die Begünstigten ihre jeweiligen Mitteilungspflichten gegenüber dem verantwortlichen Netzbetreiber bis zum 31. Mai 2017 (materielle Ausschlussfrist) erfüllen. Zum Beispiel:

  • vor dem 1. Januar 2017 erfolgte Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen, die trotz des Betreiberwechsels von dem unmittelbaren Rechtsnachfolger unverändert zur Eigenerzeugung genutzt werden sollen, und
  • Leistungsverweigerungsrecht bei Stromlieferungen in Scheibenpacht-Modellen und ähnlichen Mehrpersonenkonstellationen, die bereits vor dem 1. August 2014 praktiziert wurden.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zu den EEG-Umlage- und Mitteilungspflichten für die verschiedenen Formen der Stromversorgung finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de/eeg-datenerhebung.

Die Bundesnetzagentur geht in ihrem Leitfaden zur Eigenversorgung sowohl auf die EEG-Umlagepflichten als auch auf die Mitteilungspflichten (nach dem EEG 2014) ein. Den Leitfaden und einen Hinweis zur grundsätzlichen Übertragbarkeit der Aussagen auf die entsprechenden Regelungen des EEG 2017 finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de/eigenversorgung.

Die Bundesnetzagentur hat zudem am 26.01.2017 einen aktuellen „Hinweis zur EEG-Umlagepflicht für Stromlieferungen in Scheibenpacht-Modellen und ähnlichen Mehrpersonen-Konstellationen sowie zum Leistungsverweigerungsrecht nach der „Amnestie-Regelung“ des § 104 Abs. 4 EEG 2017 (Ausschlussfrist 31. Mai 2017)“ unter www.bundesnetzagentur.de/eigenversorgung veröffentlicht.