Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Im Folgenden finden Sie die jeweils ab dem 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres gültigen Netznutzungsentgelte Strom der eneREGIO GmbH.
Netznutzungsentgelte Strom 2023
Preisblatt für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte 2023 gem. § 18 StromNEV
Netznutzungsentgelte Strom 2022
Preisblatt für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte 2022 gem. § 18 StromNEV
Netznutzungsentgelte Strom 2021
Preisblatt für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte 2021 gem. § 18 StromNEV
Netznutzungsentgelte Strom 2020
Preisblatt für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte 2020 gem. § 18 StromNEV
Netznutzungsentgelte Strom 2019
Preisblatt für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte 2019 gem. § 18 StromNEV
Netznutzungsentgelte Strom 2018
Preisblatt für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte 2018 gem. § 18 StromNEV
Individuelle Netzentgelte
Nachfolgend finden Sie für das Netzgebiet der eneREGIO GmbH relevanten Informationen zu Individuellen Netzentgelten gem. § 19 Abs. 2 sowie § 19 Abs. 3 StromNEV.
Anfragen zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 StromNEV richten Sie bitte an folgendes Postfach:
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die eneREGIO GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die eneREGIO GmbH hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und in den Netznutzungsentgelten veröffentlicht.
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs.2 S. 1 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der LRegB und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der LRegB rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.
Aktuell bestehen folgende Vereinbarungen über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV:
Zählpunktbezeichnung des Letztverbrauchers |
Netz- oder Umspannebene | Vereinbarte voraussichtliche Netzentgeltreduktion |
DE00045076461000000000DRAIS001001 | MS | 23,01 % |
DE00045076461000000000HEINK008002 | MS | 36,45 % |
Stand der Angaben 31.12.2021
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist die eneREGIO GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und ein Stromverbrauch von über 10 GWh erreicht wird.
Die mit dem Letztverbraucher zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der LRegB, und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der LRegB rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.
Aktuell bestehen folgende Vereinbarungen über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV:
Zählpunktbezeichnung des Letztverbrauchers |
Netz- oder Umspannebene | Vereinbarte voraussichtliche Netzentgeltreduktion |
keine | – | – |
Stand der Angaben 31.12.2021
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV
Sofern ein Netzkunde sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, werden für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesonderte Entgelte festgelegt.
Aktuell bestehen folgende Vereinbarungen über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 3 StromNEV:
Zählpunktbezeichnung |
Netz- oder Umspannebene | Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel €/Jahr |
keine | – | – |
Stand der Angaben 31.12.2021
Informationen zur Streitbeilegung
Informationen zur Streitbeilegung finden Sie hier.