Netznutzungsentgelte

power-poles-503935_1920

Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.

Im Folgenden finden Sie die jeweils ab dem 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres gültigen Netznutzungsentgelte Strom der eneREGIO GmbH.

Netznutzungsentgelte Strom 2024 – Regelungen

Netznutzungsentgelte Strom 2024 – Preisblatt

Netznutzungsentgelte Strom 2024 – Preisblatt für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte gem. § 18 StromNEV

Netznutzungsentgelte Strom 2023

Preisblatt für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte 2023 gem. § 18 StromNEV

Netznutzungsentgelte Strom 2022

Preisblatt für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte 2022 gem. § 18 StromNEV

Netznutzungsentgelte Strom 2021

Preisblatt für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte 2021 gem. § 18 StromNEV

Netznutzungsentgelte Strom 2020

Preisblatt für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte 2020 gem. § 18 StromNEV

Individuelle Netzentgelte

Nachfolgend finden Sie für das Netzgebiet der eneREGIO GmbH relevanten Informationen zu Individuellen Netzentgelten gem. § 19 Abs. 2 sowie § 19 Abs. 3 StromNEV.

Anfragen zur Erstellung einer Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 StromNEV richten Sie bitte an folgendes Postfach:

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die eneREGIO GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die eneREGIO GmbH hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und in den Netznutzungsentgelten veröffentlicht.

Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs.2 S. 1 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der LRegB und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der LRegB rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.

Aktuell bestehen folgende Vereinbarungen über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV:

Zählpunktbezeichnung
des Letztverbrauchers
Netz- oder Umspannebene Vereinbarte voraussichtliche Netzentgeltreduktion
DE00045076461000000000DRAIS001001 MS 23,01 %
DE00045076461000000000HEINK008002 MS 36,45 %
DE00045076461000000000VOGES037001 MS 30,75 %

Stand der Angaben 16.10.2023

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist die eneREGIO GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und ein Stromverbrauch von über 10 GWh erreicht wird.

Die mit dem Letztverbraucher zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der LRegB, und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der LRegB rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.

Aktuell bestehen folgende Vereinbarungen über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV:

Zählpunktbezeichnung
des Letztverbrauchers
Netz- oder Umspannebene Vereinbarte voraussichtliche Netzentgeltreduktion
keine

Stand der Angaben 16.10.2023

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV

Sofern ein Netzkunde sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, werden für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesonderte Entgelte festgelegt.

Aktuell bestehen folgende Vereinbarungen über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 3 StromNEV:

Zählpunktbezeichnung
Netz- oder Umspannebene Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel €/Jahr
keine

Stand der Angaben 16.10.2023

Informationen zur Streitbeilegung
Informationen zur Streitbeilegung finden Sie hier.